Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung dient als Schnittstelle zwischen Arbeitssuchenden
und Arbeitsgebern und bietet auf den Kunden zugeschnittene Dienstleistungen
an. An erster Stelle setzt die Arbeitsvermittlung sich dafür ein, dass
dem Stellensuchenden eine Stellung seiner Qualifikationen entsprechend
angeboten wird. Dies geschieht entweder durch die Zuteilung von direkten
Arbeitgeberangeboten, oder durch Hilfe von privaten Arbeitsvermittlungen.
Darüber hinaus berät die Arbeitsvermittlung die Stellensuchenden über
eventuelle Weiterbildungs- oder Beschäftigungsprogramme, um die Zeit der
Arbeitslosigkeit sinnvoll zu überbrücken. Durch solche Maßnahmen wird
die berufliche Bildung des Stellensuchenden erhöht und damit steigen auch
die Chancen auf eine erfolgreiche Vermittlung an einen Arbeitgeber. Seit
dem Jahr 1994 sind neben der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) auch
private Arbeitsvermittler zugelassen. Deren Tätigkeit sich aber nur auf
das vermitteln der Arbeitnehmer und Auszubildende beschränkt.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die öffentliche Institution, die
in Deutschland für die Arbeitsverwaltung und -förderung zuständig ist.
Sie ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung. Der Sitz ist in Nürnberg. Sie untersteht der Rechtsaufsicht
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
1927 Errichtung als „Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“
1933 Gleichschaltung der Reichsanstalt
1952 Neugründung und Umbenennung in „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung“ (BAfAA oder BAfAVAV, auch BAVAV) durch das
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
1969 Durch Verabschiedung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) wurde die
Behörde umbenannt in „Bundesanstalt für Arbeit“ (BA).
1998 Das SGB III tritt in Kraft und ersetzt das Arbeitsförderungsgesetz.
2004 Durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
umbenannt in Bundesagentur für Arbeit (BA)
Die Agenturen für Arbeit haben nach § 35 SGB III Ausbildungsuchenden,
Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
anzubieten. Diese Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet
sind, Arbeitnehmer (und Auszubildende) und Arbeitgeber zur Begründung
von Beschäftigungsverhältnissen zusammenzuführen.
In Deutschland ist die Personalvermittlung auch durch private Vermittler
für alle Berufsgruppen seit 1994 möglich.
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ist immer dann angebracht, wenn zu erwarten ist, daß sich zahlreiche
potentielle Kandidaten von der Anzeige angesprochen fühlen.